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Eck- oder Standardrentner

Eine fiktive Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Das Verhältnis seiner Rente zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau in der gesetzlichen Versicherung.

Eigenvorsorge

Die zusätzliche Eigenvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Die Eigenvorsorge wird seit 2002 in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt und bis zum Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufgebaut. Um die maximale staatliche Zulage zur zusätzlichen Eigenvorsorge nach § 10a EStG zu bekommen, ist ein Mindesteigenbeitrag vorgesehen, der sich aus Eigenbeitrag und Zulage zusammensetzt. Er beträgt ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% der vom Zulagenberechtigten im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Die maximale Zulage beträgt ab 2008 für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308 Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Wird nicht der volle Mindesteigenbeitrag gespart, wird die Zulage auch nur anteilig gezahlt. Wird im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs festgestellt, dass die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage, werden die Beiträge (inkl. Zulagen) in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Die bereits gezahlte Zulage verbleibt im geförderten Vertrag. Zur Vermeidung einer "doppelten Förderung" (Zulage und Sonderausgaben) erhöht sich die um die Sonderausgaben reduzierte Einkommensteuer des Begünstigten um den Betrag der gezahlten Zulage (Günstigerprüfung).

Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte eigene Einkünfte des Berechtigten oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40% angerechnet. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen nur angerechnet, wenn die Waise über 18 Jahre alt ist.

Entgelt

Der Verdienst eines Arbeitnehmers. Das jährlich erzielte Entgelt wird bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet und findet als solche Eingang in die Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entgeltpunkte

Der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung. Das jährlich erzielte Entgelt wird bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr so viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält genau einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient hat, erhält einen Entgeltpunktwert von über 1,0, wer weniger verdient hat, von unter 1,0.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung werden Teile des Entgelts in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt. Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Entgeltumwandlung für tarifliche Gehaltsbestandteile ist nur dann möglich, wenn der jeweils gültige Tarifvertrag dies zulässt.

Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse

Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage verzichtet. Der Arbeitgeber sichert zu, den entsprechenden Betrag einer Unterstützungskasse zuzuwenden, die ihrerseits bei einem Versicherer eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Durch die Einschaltung der Unterstützungskasse werden die zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge erforderlichen Mittel aus dem Betrieb ausgelagert; ein Ausweis von Pensionsrückstellungen in Handels- und Steuerbilanz unterbleibt. Auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile entfällt die Lohnsteuer. Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Versorgungsleistungen erbracht werden. Im Rahmen der Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse wird ab Beginn eine sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften vereinbart. Darüber hinaus trifft der Arbeitnehmer mit der Unterstützungskasse eine Pfandrechtvereinbarung über die Rückdeckungsversicherung.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Versicherte durch außergewöhnliche (staatliche) Umstände (Kriegsdienst, Vertreibung, politische Haft in der früheren DDR) an der Beitragszahlung gehindert waren. Ersatzzeiten zählen bei der Erfüllung sämtlicher geforderter Wartezeiten (= Versicherungszeiten) mit.

Ertragsanteil

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden jedoch nicht mit ihrem gesamten Zahlbetrag, sondern nur in Höhe des so genannten Ertragsanteiles besteuert. Der Ertragsanteil ist ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der (Brutto-)Rente (vor Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und Pflegeversicherung) ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteils ist einerseits davon abhängig, ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte oder um eine lebenslängliche Leibrente handelt.
Bei einer lebenslänglichen Leibrente richtet sich der Ertragsanteil stets nach dem Lebensalter des Rentners bei Beginn der Rente und bleibt - vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen - für die weitere Dauer des Rentenbezuges bestehen.

Erwerbsminderungsrenten

Zum 01.01.2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Dadurch werden im Wesentlichen mit gewissen Übergangsregelungen die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten der Sozialversicherung ersetzt durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt bei einer Arbeitsfähigkeit von unter 3 Stunden pro Tag. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird gezahlt bei einer Arbeitsfähigkeit von 3-6 Stunden pro Tag. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag und mehr entsteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie wird maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente zu.

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