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Eck- oder Standardrentner
Eine fiktive Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich
verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Das Verhältnis seiner Rente zum aktuellen Durchschnittseinkommen
beziffert das Rentenniveau in der gesetzlichen Versicherung.
Eigenvorsorge
Die zusätzliche Eigenvorsorge soll die Leistungen
der gesetzlichen Rente ergänzen. Die Eigenvorsorge wird seit 2002
in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt und bis zum
Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufgebaut. Um die maximale
staatliche Zulage zur zusätzlichen Eigenvorsorge nach § 10a EStG
zu bekommen, ist ein Mindesteigenbeitrag vorgesehen, der sich aus
Eigenbeitrag und Zulage zusammensetzt. Er beträgt ab 2002 1%, ab
2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% der vom Zulagenberechtigten im
Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Die maximale Zulage
beträgt ab 2008 für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308
Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Wird nicht
der volle Mindesteigenbeitrag gespart, wird die Zulage auch nur
anteilig gezahlt. Wird im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs
festgestellt, dass die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug
höher ist als die Zulage, werden die Beiträge (inkl. Zulagen) in
voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Die bereits gezahlte
Zulage verbleibt im geförderten Vertrag. Zur Vermeidung einer "doppelten
Förderung" (Zulage und Sonderausgaben) erhöht sich die um die Sonderausgaben
reduzierte Einkommensteuer des Begünstigten um den Betrag der gezahlten
Zulage (Günstigerprüfung).
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten
werden in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte eigene Einkünfte
des Berechtigten oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40% angerechnet.
Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen nur angerechnet, wenn die
Waise über 18 Jahre alt ist.
Entgelt
Der Verdienst eines Arbeitnehmers. Das jährlich
erzielte Entgelt wird bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet
und findet als solche Eingang in die Rentenformel der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Entgeltpunkte
Der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel
der gesetzlichen Rentenversicherung. Das jährlich erzielte Entgelt
wird bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch
das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres geteilt wird. Wer in
einem Kalenderjahr so viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt
aller Versicherten, erhält genau einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient
hat, erhält einen Entgeltpunktwert von über 1,0, wer weniger verdient
hat, von unter 1,0.
Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung werden Teile des Entgelts
in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt. Seit
dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf
Entgeltumwandlung. Entgeltumwandlung für tarifliche Gehaltsbestandteile
ist nur dann möglich, wenn der jeweils gültige Tarifvertrag dies
zulässt.
Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der
der Arbeitnehmer auf Gehaltsbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage
verzichtet. Der Arbeitgeber sichert zu, den entsprechenden Betrag
einer Unterstützungskasse zuzuwenden, die ihrerseits bei einem Versicherer
eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Durch die Einschaltung
der Unterstützungskasse werden die zur Finanzierung der betrieblichen
Altersvorsorge erforderlichen Mittel aus dem Betrieb ausgelagert;
ein Ausweis von Pensionsrückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
unterbleibt. Auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile entfällt
die Lohnsteuer. Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Versorgungsleistungen
erbracht werden. Im Rahmen der Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse
wird ab Beginn eine sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften
vereinbart. Darüber hinaus trifft der Arbeitnehmer mit der Unterstützungskasse
eine Pfandrechtvereinbarung über die Rückdeckungsversicherung.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
durch außergewöhnliche (staatliche) Umstände (Kriegsdienst, Vertreibung,
politische Haft in der früheren DDR) an der Beitragszahlung gehindert
waren. Ersatzzeiten zählen bei der Erfüllung sämtlicher geforderter
Wartezeiten (= Versicherungszeiten) mit.
Ertragsanteil
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
sind als sonstige Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden
jedoch nicht mit ihrem gesamten Zahlbetrag, sondern nur in Höhe
des so genannten Ertragsanteiles besteuert. Der Ertragsanteil ist
ein bestimmter Prozentsatz und wird aus der (Brutto-)Rente (vor
Abzug der Anteile des Rentners an der Kranken- und Pflegeversicherung)
ermittelt. Die Höhe des Ertragsanteils ist einerseits davon abhängig,
ob es sich bei der Rente um eine abgekürzte oder um eine lebenslängliche
Leibrente handelt.
Bei einer lebenslänglichen Leibrente richtet
sich der Ertragsanteil stets nach dem Lebensalter des Rentners bei
Beginn der Rente und bleibt - vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen
- für die weitere Dauer des Rentenbezuges bestehen.
Erwerbsminderungsrenten
Zum 01.01.2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Dadurch werden im
Wesentlichen mit gewissen Übergangsregelungen die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
der Sozialversicherung ersetzt durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente.
Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt bei einer Arbeitsfähigkeit
von unter 3 Stunden pro Tag. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird
gezahlt bei einer Arbeitsfähigkeit von 3-6 Stunden pro Tag. Bei
einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag und mehr entsteht kein
Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie wird maximal bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Anschließend steht dem
Versicherten die Regelaltersrente zu.
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