Pensionsfonds
Wie bei der Unterstützungskasse so sind auch Beiträge zu Pensions-Fonds steuer- und sozialabgabenfrei sofern sie bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Die Renten hingegen unterliegen der vollen Besteuerung. Der Pensionsfonds ist nicht an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden und kann somit vom Arbeitnehmer mitgenommen werden. Bei diesem Durchführungsweg müssen Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV) gezahlt werden.
Mit dem Altersvermögensgesetz wurde der Pensionsfonds als weiterer Durchführungsweg vorgesehen (§ 112 VAG). Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt.
Ebenso wie Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt der Pensionsfonds einen eigenen Anspruch auf lebenslange Altersrente und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Der Unterschied soll in einer größeren Flexibilität hinsichtlich der Kapitalanlage bestehen - mit höheren Chancen, aber auch höheren Risiken. Nähere Einzelheiten müssen noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
Beachten Sie: Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen können lohnsteuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Die steuerliche Förderung besteht in der Möglichkeit, bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei aufzuwenden. Die späteren Rentenzahlungen sind dann voll zu versteuern.
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